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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.06.1990
Art. 10a
Binnenschifffahrtsinformationsdienste und technische Vorschriften für Binnenschiffe
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften, insbesondere über
1.
die betroffenen Häfen und Hafenbereiche im Freistaat Bayern,
2.
die Pflichten der Hafenbetreiber zur Bereitstellung der für die Navigation und Reiseplanung erforderlichen Daten, zur Herausgabe navigationstauglicher Schiffskarten und zur Einrichtung elektronischer Meldemöglichkeiten.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlässt zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften für die Gewässer des Freistaates Bayern, die keine Bundeswasserstraßen sind, insbesondere über
1.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie
2.
das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr.