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Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) Vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14)
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Teil 1 Oberste Landesbehörden (Art. 1)
Art. 1 Oberste Landesbehörden
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Teil 2 Straßenverkehr (Art. 2–8)
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Teil 3 Sonstige Verkehrsbereiche (Art. 9–11)
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Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 12–14)
[Schlussformel]
Inhalt
ZustGVerk
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 28.06.1990
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Art. 1
Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden auf dem Gebiet des Verkehrswesens sind das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.