Inhalt
Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt
(LfUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994
(GVBl. S. 873)
BayRS 200-29-U
Vollzitat nach RedR: Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
Art. 1
Landesamt für Umwelt
(1) Es besteht ein Landesamt für Umwelt mit Sitz in Augsburg.
(2) 1Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit Fach- und Vollzugsaufgaben insbesondere
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des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
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des Klimaschutzes, insbesondere bezüglich Ausgleichsmaßnahmen für Treibhausgasemissionen,
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der Abfallentsorgung,
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des Immissionsschutzes, insbesondere des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, der Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung,
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der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes,
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der Geologie, Geophysik, Geochemie und Bodenkunde,
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der Energiewende.
2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, hinsichtlich der Aufgabe nach Satz 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) 1Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet. 2Hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe untersteht es der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Dieses Gesetz ist dringlich; es tritt am 1. März 1971 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19.2.1971 (GVBl S. 65). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.