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Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) Vom 10. Mai 1978 (BayRS II S. 319) BayRS 2013-3-1-F (§§ 1–5)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Inhalt
ZuSEVO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 10.05.1978
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§ 3
Die einem Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer zu gewährende Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt, die die Heranziehung des Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers verfügt hat.