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Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.01.2000
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§ 5
Für Einbürgerungen, die vor dem 17. März 1999 beantragt worden sind, verbleibt es bei der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung.