Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 6) BayRS 102-3-I (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.01.2000
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 3
Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.