Inhalt

Text gilt ab: 30.07.2007

2. Anwendung

Die ZTV ZEB-StB 06 sind künftig bei der Zustandserfassung und -bewertung im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen sowie der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.

2.1 Vertragsbedingungen

Die in den ZTV ZEB-StB 06 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. Sie sind den Verträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

2.2 Richtlinien

Die im Text kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Richtlinien. Sie sind bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Überwachung und Abnahme der Leistungen zu beachten.