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ZEPRV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 16.07.2013
§ 3
Datenübermittlung
(1) 1Die Datenübermittlung zwischen Registerverfahren und Fachverfahren im Sinn des § 11 PStV ist durch eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik und durch die Verwendung von digitalen Zertifikaten der beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung betriebenen Zertifizierungsstelle abzusichern. 2Gleiches gilt für eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren und für die Nutzung des Web-Clients.
(2) Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn
1.
die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der personenstandsrechtlichen Fortführungsfrist archivrechtlichen Vorschriften unterliegt oder
2.
die Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten übereinstimmen.
(3) 1Zu Einträgen mit Sperrvermerk dürfen bei der Suche im automatisierten Abrufverfahren ausschließlich die Registrierungsdaten mit dem Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorhanden ist, mitgeteilt werden. 2Bei Sperrvermerken nach § 64 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ist das anfragende Standesamt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es der Zeugenschutzdienststelle das Benutzungsersuchen unverzüglich mitzuteilen hat. 3Satz 2 gilt auch für die Suche oder Einsichtnahme im eigenen Personenstandsregister des Standesamts.