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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.