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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 16
Nachholung und Wiederholung der Prüfung
(1) 1Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. 2Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim LGL einzureichen.
(2) 1Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. 2Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. 3Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. 4Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.