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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 4
Abkürzung der Ausbildung
Die Einstellungsbehörde kann Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem Lebensmittelberuf ausgeübt worden ist und mindestens drei Jahre betragen hat, auf Antrag bis zu sechs Monate auf die Zeit der Ausbildung (§ 2 Nr. 3) anrechnen.