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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-VettechnD) Vom 18. September 2002 (GVBl. S. 518) BayRS 2038-3-2-16-I (§§ 1–19)
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Erster Teil Allgemeines (§ 1)
§ 1 Fachlicher Schwerpunkt
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Zweiter Teil Zulassung und Ausbildung (§§ 2–6)
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Dritter Teil Prüfung (§§ 7–17)
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Vierter Teil Schlussvorschriften (§§ 18–19)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
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