Inhalt

FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.