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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang
(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.