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Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 11.02.2020
§ 5
Befreiungen
1Von den in § 3 genannten Verboten kann, etwa für die touristische Personenschifffahrt oder Zillen, nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. 2Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.