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BayWeinAFöG
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 24.07.2001
Art. 4
Wirtschaftsplan
(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.