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BayWeinAFöG
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 24.07.2001
Art. 1
Abgabepflicht und Erhebung
(1) 1Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden zugleich mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. 2Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden.
(2) Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als zehn Ar umfassen.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erhebungsverfahren näher zu regeln und die Höhe der Abgabe unter Berücksichtigung von Umfang und Kosten der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen von § 46 des Weingesetzes festzusetzen.
(4) Zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands für die Abgabenerhebung können die Gemeinden 2 Prozent des Abgabenaufkommens einbehalten.
(5) Die Abgabe wird auf der Grundlage der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Fläche erhoben.