Inhalt
(1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.