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LWGV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 10.10.1974
§ 2
Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
a)
Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
b)
Versuche und Untersuchungen,
c)
anwendungsorientierte Forschung,
d)
Leistungsprüfungen von Bienen,
e)
Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.