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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 25
Bericht der Staatsregierung
Die Staatsregierung berichtet im Rahmen des Agrarberichts dem Landtag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft im Freistaat Bayern sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen.