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Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur
Vom 12. Juni 1984
(GVBl. S. 248)
BayRS 7902-12-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur vom 12. Juni 1984 (GVBl. S. 248, BayRS 7902-12-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 84 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
§ 1
Zweck der Waldschadensinventur
(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
(2) 1Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. 2Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ordnet die Durchführung der Waldschadensinventur und deren Einzelheiten an.
(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
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den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
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die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.
§ 4
Auskunftspflicht der Waldbesitzer
1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
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Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
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Behandlung der Waldbestände
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bisherige Schadensereignisse
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besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
München, den 12. Juni 1984
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister