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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 52
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Für die Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 45 und 47 bis 50 entsprechend.