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WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
§ 51
Bestellung des Hauptwahlvorstands
1Der Hauptpersonalrat bestellt den Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 2Dem Hauptwahlvorstand muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.