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Inhaltsverzeichnis
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Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868) BayRS 2035-2-F (§§ 1–57)
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Erster Teil Wahl des Personalrats (§§ 1–32)
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Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 33–45)
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Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 46–52)
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Erster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats (§§ 46–50)
§ 46 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 47 Leitung der Wahl
§ 48 Durchführung der Wahl nach Bezirken
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses
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Zweiter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 51–52)
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Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 53)
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Fünfter Teil Teilwiederholungswahlen (§ 54)
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Sechster Teil Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (§ 55)
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Siebter Teil Schlußvorschriften (§§ 56–57)
[Schlussformel]
Inhalt
WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
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§ 47
Leitung der Wahl
1
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
2
Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands.