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WGV
Text gilt ab: 01.10.2005
Fassung: 14.11.1996
§ 6
Aufsicht
(1) Die Waldgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde, die gemäß Art. 110 GO als Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde zuständig ist, in der die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Waldgenossenschaft ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
(3) 1Der nach Absatz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde stehen bei der Beaufsichtigung der Waldgenossenschaft die durch die Art. 111 bis 114 GO hinsichtlich der Rechtsaufsicht über die Gemeinden vorgesehenen Befugnisse zu. 2Vor Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 7 ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde gutachtlich zu hören. 3Äußert sich die Forstbehörde nicht binnen eines Monats, kann die zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass fostliche Belange nicht beeinträchtigt werden.