Inhalt

BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 9
Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum der Gewässereigentümer.