Inhalt
4.
Überprüfung der Beurteilungen
1Die dienstlichen Beurteilungen der Richter und Richterinnen werden vom Ministerium und den weiteren vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Die periodischen Beurteilungen sind spätestens vier Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum dem Ministerium zur abschließenden Überprüfung vorzulegen.