Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

1.   Periodische Beurteilung

1.1  

Nicht mehr periodisch beurteilt werden Richter und Richterinnen auf Lebenszeit
in den Besoldungsgruppen R 3 und höher,
in den Besoldungsgruppen R 1, R 1 mit Amtszulage, R 2, R 2 mit Amtszulage, bei denen am Beurteilungsstichtag (Nr. 5.5 GemBek) mehr als 26 Jahre seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergangen sind.

1.2  

Darüber hinaus werden die Richter und Richterinnen auf Lebenszeit der Besoldungsgruppen R 1, R 1 mit Amtszulage, R 2, R 2 mit Amtszulage nicht mehr periodisch beurteilt, die aufgrund Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die dienstliche Beurteilung der Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1999 (AllMBl. 2000 S. 58) zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2011 nicht periodisch beurteilt wurden.

1.3  

1Richter und Richterinnen, die nach den Nrn. 1.1 und 1.2 nicht beurteilt werden, sind auf Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen. 2Der an den beurteilenden Präsidenten oder die beurteilende Präsidentin (Nrn. 2.3 und 2.4 GemBek) zu richtende Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. 3In der Beurteilung ist zu vermerken, dass sie auf Antrag erstellt worden ist.