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Text gilt ab: 14.01.1974
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VI.   Zusammenfassung

1. Luftaufsichtspersonal und Beauftragte für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG bedürfen, wenn sie dienstlich mit Leuchtpistolen ausgerüstet sind, keiner Erlaubnis nach dem WaffG.
 
2. Für Flugleiter sind die unter Ziff. I bis V dargestellten Befreiungstatbestände im Einzelnen zu prüfen. Im Übrigen benötigen Flugleiter die Erlaubnisse nach dem WaffG.
 
I.A. Dr. Heitzer
Ministerialdirektor