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Inhaltsverzeichnis
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Verwendung von Signalwaffen durch das Luftaufsichtspersonal bzw. die Flugleiter
I. Anwendungsbereich des WaffG
II. Erwerb von Waffen und Munition
III. Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen
IV. Erlaubnis zum Schießen
V. Anmeldepflicht für Schusswaffen
VI. Zusammenfassung
Inhalt
Text gilt ab: 14.01.1974
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V.
Anmeldepflicht für Schusswaffen
Für Signalwaffen, die das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV tragen, besteht eine Anmeldepflicht nicht.