Inhalt

Text gilt ab: 15.05.1974

2. Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

2.1. 

Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr.

2.2 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an diese Geschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen der Aufsichtsbehörde – soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Führerschein- und Fahrlehrerwesen handelt – an die Weisungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gebunden.

2.3 

Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte über ihre Tätigkeit zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Auf dem Gebiet des Führerscheins- und Fahrlehrerwesens besteht die gleiche Verpflichtung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.

2.4 

Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichtsbehörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über einen Sachverständigen oder Prüfer bekannt werden, zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von Bedeutung sein können.
Sie hat ferner unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Vorkommnisse von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten. Auf dem Gebiet des Führerschein- und Fahrlehrerwesens besteht die gleiche Verpflichtung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern.