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Text gilt ab: 22.11.1999

II. 

Das MVAS 1999 ist künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauamt) betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Beim Aufstellen der Vertragsunterlagen ist ab dem 1. Januar 2001 bei diesen Straßenbaumaßnahmen in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ unter Abschnitt 11 folgende Regelung aufzunehmen:
„Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem ’Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)’ ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.“