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Text gilt ab: 01.01.1998

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In der Unfallanzeige sowie in der Anzeige des Unternehmens über eine Berufskrankheit sind der Tag der Inhaftierung und der voraussichtliche Entlassungstag des Gefangenen mitzuteilen. Bei Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalten ist anzugeben, ob ein freies Beschäftigungsverhältnis nach § 39 StVollzG vorlag.