II.
Abschussplanung
1.
Grundlagen der Abschussplanung
Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Hierzu erstellen die Forstbehörden nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG in einem dreijährigen Turnus mittels Auswertung eines Stichprobenverfahrens zur Erfassung der Situation der Waldverjüngung sowie des Verbisses und der Fegeschäden durch Schalenwild Gutachten für den räumlichen Bereich der Hegegemeinschaften. Das Gutachten ist eine wichtige Grundlage der Abschussplanung. Aufgrund der erhobenen Situation der Waldverjüngung, des festgestellten Verbisses und der Fegeschäden wird im Gutachten eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen (z.B. „tragbar “, „überhöht “ o. Ä.) und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung im Bereich der Hegegemeinschaft abgeleitet. Das forstliche Gutachten enthält jedoch keine konkrete Empfehlung für die Einzelabschusspläne, die revierweise zu erstellen sind.
Der Einschätzung der Wilddichte in einem Wildlebensraum dienen auch Wildbestandsermittlungen. Die Abschusspläne stellen deshalb mit Ausnahme der Abschusspläne für Reh- und Gamswild, deren Bestände in der Regel zahlenmäßig nicht mit hinreichender Genauigkeit erfasst werden können, auch auf Wildbestandszahlen ab. Zur Beurteilung der Höhe des Wildbestandes können die Abschussergebnisse mehrerer Jahre, die sorgfältige Beobachtung des Wildbestandes während des ganzen Jahres und – soweit möglich – Zählungen herangezogen werden. Die Brauchbarkeit von Zählungen zur wirklichkeitsgetreuen Bewertung der Dichte von Rot-, Dam- und Muffelwild hängt entscheidend von der Koordination in der Hegegemeinschaft ab.
2.
Aufstellung und Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne
2.1
Der Abschussplan ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers entsprechend dem allgemeinen Hegeziel, insbesondere unter vorrangiger Berücksichtigung des Zustands der Vegetation aufzustellen. Dazu werden den Beteiligten die hegegemeinschaftsweise erstellten Gutachten der Forstbehörden zugesandt. Damit soll erreicht werden, dass bereits bei der Aufstellung der Abschusspläne die entsprechenden Forderungen aus den Gutachten gezogen werden.
2.2
Die Hegegemeinschaft hat nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayJG die Aufgabe, die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen. An den Beratungen der Hegegemeinschaft sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der verpachteten Eigenjagdreviere zu beteiligen (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Diese Regelung hat den Sinn, dass die Hegegemeinschaft Empfehlungen fasst, die das Einverständnis der Beteiligten finden. Soweit Abschusspläne vom Revierinhaber nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft auf eine einvernehmliche Abschussplanung hinzuwirken (Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayJG). Beteiligt sich ein Revierinhaber nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich das Jagdrevier liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung ab, die dem Revierinhaber und der Jagdgenossenschaft oder, bei verpachteten Eigenjagdrevieren, dem Inhaber des Eigenjagdreviers und der Jagdbehörde zuzuleiten ist (Art. 13 Abs. 5 BayJG).
Die Empfehlungen der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung beziehen sich sowohl auf den erforderlichen Gesamtabschuss als auch auf dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdreviere. Die Aufteilung des Gesamtabschusses ist unter Berücksichtigung der Größe und Beschaffenheit der Jagdreviere, des geschätzten Standwildanteils, des Wechselwildes und der jahreszeitlich bedingten Wildbestandsbewegungen, der gegebenen Jagdmöglichkeiten und evtl. aufgetretener übermäßiger Wildschäden in einzelnen Jagdrevieren vorzunehmen. Als Faustregel kann gelten, dass sich die Abschussanteile an den Abschüssen der Vorjahre orientieren.
Deshalb erhalten die Abschusspläne Zeilen für die Eintragung der Vorjahresabschüsse und zusätzlich beim Rot-, Dam- und Muffelwild als Grundlage für die rechnerische Herleitung des anteiligen Abschusses eine Zeile „Wildbestand zur Abschussbemessung “, welche dem Eintrag des voraussichtlichen Durchschnittswildbestandes des Jagdreviers (einschließlich des Zuwachses) während der Jagdzeit dient. Da dieser Wildbestand nicht exakt festgestellt werden kann und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt, ist er als Durchschnittswildbestand gutachtlich zu ermitteln. Für Wechselwildreviere, in welchen das jeweilige Wild keinen Einstand hat, entfällt die Angabe eines Wildbestandes. Es ist darauf zu achten, dass Wechselwild, das dort zum Abschuss freigegeben wird, bei der Angabe des „Wildbestandes zur Abschussbemessung “ des/der Einstandsreviers/-reviere berücksichtigt wird.
2.3
Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. Andernfalls wird er mit Begründung festgesetzt; dies gilt auch, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder nicht die Zustimmung des Jagdvorstandes oder Inhaber des Eigenjagdreviers gefunden hat (§ 15 Abs. 1 AVBayJG).
2.4
Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Gamswild sind jeweils auf ein Jagdjahr, die für Rehwild auf drei Jagdjahre abgestellt (§ 14 Abs. 1 AVBayJG).
2.5
Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG). Dies gilt auch für das jährliche Abschuss-Soll nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG.
Die Erfüllung des für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplans für Rehwild kann gem. § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 AVBayJG flexibel gehandhabt werden (flexible Abschussplanerfüllung). In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 % für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abgewichen werden. Diese Abweichung sowie die jährliche Aufteilung des festgesetzten oder bestätigten Abschusses liegen in der Selbstverantwortung des Revierinhabers. In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch liegen, kann der Revierinhaber selbstverantwortlich vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 % für das jeweilige Geschlecht und die Kitze abweichen. Der Revierinhaber hat jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AVBayJG).
Ergeben sich bei der Berechnung der möglichen Abweichungen vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss Bruchteile, erfolgt stets die Aufrechnung nach oben.
Privatrechtliche Regelungen, die die Möglichkeit der flexiblen Abschussplanerfüllung einschränken bleiben unberührt.
Zur Erfüllung des Abschussplans trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG). Hierzu ist nicht mehr Voraussetzung, dass die Abschussplanerfüllung erheblich unterschritten wird. Die Jagdbehörde kann daher z.B. bereits im Abschussplan vorsehen, dass innerhalb einer bestimmten Frist während der Jagdzeit ein bestimmter Teil des Abschuss-Solls zu erfüllen ist. Kommt ein Revierinhaber seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Erfüllung des Abschussplanes mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wie insbesondere durch Zwangsgeld (Art. 31 VwZVG) oder durch Ersatzvornahme, die nicht davon abhängig ist, dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayJG).
Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach § 15 Abs. 3 AVBayJG die erforderliche Änderung des Abschussplanes vorzunehmen, wenn eine neue Abschussregelung zur Sicherung des Hegeziels erforderlich ist; die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie der Vorsitzende der Hegegemeinschaft sind dabei zu beteiligen. Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses (insbesondere des Rotwildabschusses) in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG).
3.
Erfassung und Kontrolle des Abschusses
3.1
Der Revierinhaber hat über den Abschuss des Wildes eine Streckenliste zu führen. In die Streckenliste A ist neben dem gestreckten Wild auch alles sonst verendete Schalenwild (Fallwild) mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes aufzunehmen. Die Eintragungen in die Liste A sind innerhalb einer Woche vorzunehmen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 10. April eines jeden Jahres durch Vorlage der Streckenliste anzuzeigen (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayJG, § 16 Abs. 2 AVBayJG).
Für Dam-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die Vorlage der Streckenliste gleichzeitig als schriftliche Abschussmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG. Beim Rotwild ist neben der Führung der Streckenliste binnen einer Woche nach jedem Abschuss eine Abschussmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG, § 16 Abs. 3 AVBayJG).
3.2
Die Kontrolle des Abschusses erfolgt:
3.2.1
Während des Jagdjahres anhand der laufend zu führenden Streckenliste, die der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ist, hinsichtlich des Rotwildabschusses auch anhand der Abschussmeldungen.
3.2.2
Nach Ende des Jagdjahres durch Vergleich der eingereichten Streckenliste mit dem Abschussplan und – beim Rotwild – zusätzlich durch Vergleich mit den Abschussmeldungen.
3.2.3
Durch die Möglichkeit, vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschussplanerfüllung zu verlangen (§ 16 Abs. 2 Satz 6 AVBayJG).
3.2.4
Durch die öffentliche Hegeschau (§ 16 Abs. 4 AVBayJG). Die öffentlichen Hegeschauen haben auch die Aufgabe, Informationen zu den in § 16 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG genannten Themen zu geben, insbesondere zur Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung. Darüber hinaus bieten sie Gelegenheit, über die örtlichen Probleme des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren.
3.2.5
Durch die Möglichkeit, unabhängig von der öffentlichen Hegeschau, vom Revierinhaber die Vorlage des erlegten Wildes oder Teile desselben zu verlangen (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG). Eine solche Anordnung erscheint insbesondere dann geboten, wenn bei einer ordnungsgemäßen Abschussplanung eine zu erwartende Verbesserung des Vegetationszustandes nicht eingetreten ist, obwohl die Abschusspläne nach den vorliegenden Meldungen weitgehend oder vollständig erfüllt sind.