Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

7 Allgemeine Regelungen

7.1 Grunderwerb

In Ausnahmefällen kann im Rahmen der Schutzwaldsanierung oder der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten der Erwerb von Grundstücken notwendig oder zweckmäßig sein.
In solchen Fällen erwerben die WWV oder die StFoV in gegenseitiger Abstimmung die entsprechenden Flächen nach den Grunderwerbsrichtlinien der jeweiligen Verwaltung.
Von der WWV erworbene Waldflächen oder zur Aufforstung vorgesehene Flächen werden i. d. R. der StFoV gem. Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG übertragen, wenn sie von der WWV nicht mehr benötigt werden.

7.2 Jagd

Unverzichtbare Voraussetzung für die Erhaltung und gegebenenfalls Sanierung der Berg- und Schutzwälder sind waldverträgliche Wildbestände.

7.2.1 Staatsjagdreviere

Die StFoV berücksichtigt beim Jagdbetrieb die Erfordernisse der Schutzwaldsanierung und der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten.
Abschussplanung und Intensität der Bejagung sind so zu gestalten, dass der Erfolg der Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist.

7.2.2 Eigen- und Gemeinschaftsjagdreviere

Die StFoV weist, z.B. bei der Stellungnahme zum Vegetationsgutachten, bei der Abschussplanung der Hegegemeinschaft etc. auf die Notwendigkeit intensiver Bejagung im Bereich von Sanierungsmaßnahmen hin.
Die StFoV berät die WWV auf Wunsch in Fragen des Wildschadenersatzes und Wildschutzmaßnahmen.

7.3 Waldweide

Biologische Maßnahmen der Schutzwaldsanierung oder der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten können durch Waldweide in Frage gestellt werden.
Die Bereinigung der Waldweide ist deshalb ein vorrangiges Ziel der StFoV im Bergland. Weiderechtsbereinigungen in Schutzwaldsanierungsgebieten oder wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten sind dabei mit Vorrang zu behandeln.

7.4 Forschung

Die Bewirtschaftung der staatlichen Berg- und Schutzwälder und der damit verbundenen Maßnahmen zur Forschung und Entwicklung im Wald sind grundsätzlich Aufgabe der StFoV. Einschlägig sind die entsprechenden Bestimmungen der Bekanntmachung “Lehre und Forschung in den Wäldern der Bayerischen Staatsforstverwaltung “ (Bek vom 28.08.1996, AllMBl S. 634).
Zur gegenseitigen Information werden die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, Planungen von Forschungsvorhaben gegenseitig ausgetauscht.