Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

1 Vorbemerkung

Die Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder von StFoV und WWV im bayerischen Bergland berühren und ergänzen sich. Beide Verwaltungen sind im Rahmen ihrer Aufgaben für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts im Natur- und Wasserhaushalt zuständig.
Die StFoV ist vor allem für Schutz und Erhaltung, gegebenenfalls Pflege und Bewirtschaftung des Bergwaldes verantwortlich. Der Aufgabenbereich der WWV erstreckt sich insbesondere auf den Schutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren, Rutschungen, Massenschurf, Lawinen und Steinschlag sowie die Regelung des Wasser- und Feststoffhaushaltes von Wildbächen.
Diese Bekanntmachung regelt die Zusammenarbeit der beiden Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgaben und tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen.
Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden, z.B. nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG in Verbindung mit Art. 41, Art. 42 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 5 BayWaldG, sowie die Einbindung anderer Verwaltungen, z.B. Naturschutz- und Landwirtschaftsverwaltung, bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.