Inhalt

Text gilt ab: 08.11.2004

1. Verteilung der Zuständigkeiten

1.1 

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), im forstwirtschaftlichen Bereich die unteren Forstbehörden, sind, soweit in Art. 8 Abs. 2 bis 4 ZuVLFG (vgl. nachfolgende Nr. 1.2 bis Nr. 1.5) keine abweichenden Regelungen getroffen wurden oder das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung keine abweichenden Zuständigkeiten festlegt, zuständig für die Durchführung des PflSchG und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen. Darüber hinaus nimmt die LfL für den Bereich des Forstwesens den Vollzug des vierten und sechsten Abschnitts des PflSchG wahr.
Hierbei ergeben sich insbesondere folgende Zuständigkeiten:
Vollzug von Rechtsverordnungen und Erlass von Verwaltungsakten
nach § 3 Abs. 1 und 3 PflSchG (z.B. Feuerbrandverordnung, Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel)
nach § 4 PflSchG über die Pflanzenbeschau
nach § 5 PflSchG über Eilmaßnahmen
nach § 7 PflSchG über Anwendungsverbote soweit nach Nr. 1.2 (achter Anstrich) und Nr. 1.4 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden
nach § 10a PflSchG über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken,
Überwachung der besonderen Anwendungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel nach § 6a PflSchG,
Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln, Zusatzstoffen (siehe insb. die §§ 11, 21, 31 und 31c PflSchG) sowie der Kennzeichnungsvorschriften (§ 20 PflSchG ),
Überwachung der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 22 PflSchG einschl. der Untersagung der Abgabe nach Abs. 3 und dem Verlangen der fachlichen Kenntnisse nach Abs. 4,
Entgegennahme von Anzeigen nach § 9 (Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, über die Beratung zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen) und § 21a PflSchG (Anzeige des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder der Einfuhr zu gewerblichen Zwecken),
Anordnung der Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 16b Abs. 2 und 3 PflSchG im Falle der Rücknahme / des Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bzw. wenn dieses nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten,
Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten im Einzelfall nach § 18b PflSchG,
Überwachung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten nach § 24 PflSchG,
Anordnungen im Einzelfall zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 34a PflSchG soweit nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 5 ZuVLFG (vgl. Nr. 1.2 fünfter Anstrich) keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

1.2 

Die Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus sind zuständig für
die Anordnung von Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 PflSchG zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen. Falls erforderlich, können hier im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen,
die Genehmigung von Ausnahmen von dem in § 6 Abs. 2 PflSchG ausgesprochenem Verbot, Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen bzw. in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern auszubringen (§ 6 Abs. 3 PflSchG). Erstrecken sich solche Verwaltungsakte auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Landwirtschaftsämter mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des Pflanzenbaus ist die LfL zuständig. Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf privaten Schienenwegen, öffentlichen Straßen und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen genehmigt werden soll. Es liegt insoweit eine gegenüber Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorrangige spezialgesetzliche Regelung vor.
Handelt es sich um Schienenwege des Bundes und die dazugehörenden Betriebsanlagen ist gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 BGBl I S. 2378, 2396, ber. BGBl I 1994 S. 2439) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (BGBl I S. 25118) generell das Eisenbahnbundesamt zuständig,
die Untersagung der in § 10 Abs. 1 PflSchG bezeichneten Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 PflSchG, wenn die Voraussetzungen hierfür, wie Zuverlässigkeit, fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) sowie die Gewähr, dass durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auftreten, fehlen. Zu diesen Tätigkeiten zählen,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke des Vorratsschutzes
die Ausübung einer nach § 9 PflSchG anzeigepflichtigen Tätigkeit (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere, Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen),
die Anleitung/Beaufsichtigung von Personen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses,
die Durchführung der Sachkundeprüfung für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1752) geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl I S. 885)) sowie die Anerkennung einer sonstigen Prüfung oder Aus-, Fort- oder Weiterbildung zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 erster Halbsatz und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung). Dies gilt auch für den Bereich des Forstwesens,
die im Einzelfall erforderliche Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 34a Satz 2 Nr. 1 PflSchG zur Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen bzw. in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern) sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die besonderen Anwendungsvorschriften des § 6a PflSchG,
die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten über die Einhaltung der zweijährigen Prüfpflicht zum Vollzug der §§ 7 und 7a der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl I S. 2161). Dies gilt auch für den Bereich des Forstwesens,
den Vollzug der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten vom 5. April 1993 (GVBl S. 233, BayRS 7823-7-L) zur amtlichen Anerkennung von Kontrollstellen. Die amtliche Anerkennung kann erst dann erfolgen, wenn die Kontrollstelle die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen zur Abnahme der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung nachgewiesen hat. Dies gilt auch für den Bereich des Forstwesens,
die Überwachung der Einhaltung der in den §§ 1 bis 4 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1992 (BGBl I S. 1887) geregelten Verbote (vollständige und eingeschränkte Anwendungsverbote, Anwendungsbeschränkungen sowie Anwendungsverbote in Naturschutzgebieten und Nationalparken).

1.3 

Die Landwirtschaftsämter sind zuständig für
das Verlangen des Nachweises der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der im Rahmen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (inkl. die Anwendung für andere, zum Zwecke des Vorratsschutzes, im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sowie die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) erforderlich ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 PflSchG),
die Durchführung der Sachkundeprüfung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1752) geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl I S. 885)) sowie die Anerkennung einer sonstigen Prüfung oder Aus-, Fort- oder Weiterbildung zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung). Dies gilt auch für den Bereich des Forstwesens.

1.4 

Die Forstdirektionen sind im Bereich des Forstwesens zuständig für
den Erlass von Verwaltungsakten nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel vom 10. November 1992 (BGBl I S. 1887). Dies betrifft insbesondere die Anordnung von Anwendungsverboten für bestimmte Stoffe auch außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall für bestehende Anwendungsverbote.

1.5 

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern (BayRS 7903-3-E) zuletzt geändert am 3. April 2001 (GVBl 2001, S. 177) liegt weiterhin bei den dort genannten Behörden.