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Text gilt ab: 29.03.2004
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7815-L

Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 25. Februar 2004, Az. E 5-7556-530

(AllMBl. S. 70)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung vom 25. Februar 2004 (AllMBl. S. 70)

Auf Grund des Art. 25 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz über die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz folgende Bekanntmachung:

1. Rechtsgrundlagen

1.1 

Die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist in § 136 FlurbG geregelt.

1.2 

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen kommen also die §§ 1 bis 3 VwVG zur Anwendung.

1.3 

Vollstreckt werden die Geldforderungen nach § 136 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich damit nach Art. 26 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), sodass § 5 VwVG nicht anzuwenden ist.

2. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft gegen Beteiligte

2.1 

Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – im Folgenden Beteiligte genannt – entstehen in der Regel
aus einer Beitrags- oder Vorschusspflicht nach § 19 FlurbG,
aus einer Beitragspflicht nach § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG,
aus einer Zahlungspflicht nach § 88 Nr. 8 FlurbG,
bei Mehrausweisung von Land nach § 44 Abs. 3 FlurbG,
aus einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 2 FlurbG,
aus einer Erstattungspflicht nach § 51 Abs. 2 FlurbG,
aus den im Plan nach § 58 FlurbG festgesetzten Zahlungen für Landzuteilungen nach §§ 46, 54 Abs. 2 und § 55 FlurbG,
bei Landbereitstellungen nach § 40 FlurbG,
aus Nebenforderungen (Stundungszinsen nach Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayHO und Mahnkosten nach Art. 1 und 6 KG in Verbindung mit Tarif Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses).
Eine Verpflichtung aus §§ 19, 42 Abs. 3, 44 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 oder § 106 FlurbG ruht nach Maßgabe der §§ 20 bzw. 42 Abs. 3 oder § 106 als öffentliche Last auf den Grundstücken. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

2.2 

Die Teilnehmergemeinschaft gibt dem Beteiligten die Geldforderung nach Art und Höhe, ihre Rechtsgrundlage, den Fälligkeitszeitpunkt und eine erste Zahlungsfrist mit der Bitte um rechtzeitige Begleichung der Forderung bekannt.

2.3 

Erbringt der Beteiligte innerhalb der Zahlungsfrist die geforderte Geldleistung nicht, erlässt die Teilnehmergemeinschaft einen Leistungsbescheid. Der Leistungsbescheid ist als solcher zu bezeichnen. Er ist dem Beteiligten gegen Nachweis bekannt zu geben. Dabei empfiehlt es sich, ihn förmlich nach VwZVG zuzustellen. Der Leistungsbescheid muss den Grund, den Betrag und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldforderung genau erkennen lassen und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Beteiligte zur Zahlung aufgefordert wird und die Geldforderung ggf. im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG soll eine zweite Zahlungsfrist von mindestens einer Woche ab Bekanntgabe des Leistungsbescheides festgesetzt werden. Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3. Vollstreckungsanordnung

3.1 

Die Vollstreckung wird durch die Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Leistungsbescheid dem Beteiligten bekannt gegeben worden ist,
die Forderung fällig ist und
seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides eine Woche verstrichen ist.

3.2 

Vor Erlass der Vollstreckungsanordnung soll der Beteiligte von der Teilnehmergemeinschaft mit einer dritten Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Erbringt der Beteiligte innerhalb der dritten Zahlungsfrist die geforderte Geldleistung nicht, leitet die Teilnehmergemeinschaft die Vollstreckung ein.

3.3 

Die Vollstreckungsanordnung wird von der Teilnehmergemeinschaft erteilt. Mit ihr übernimmt die Teilnehmergemeinschaft die Verantwortung dafür, dass die in Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind. Die Fach- und Rechtsaufsicht der Direktion für Ländliche Entwicklung bleibt unberührt. Die Vollstreckungsanordnung ist gegenüber dem Beteiligten kein Verwaltungsakt. Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Vollstreckungsanordnung nicht vorgeschrieben. Sie muss jedoch deutlich zum Ausdruck bringen, dass die mit ihr verbundene Ausfertigung des Leistungsbescheides vollstreckbar ist. Sie soll vom Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft unterschrieben sein. Dazu empfiehlt es sich, die Formulierung „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“ zu verwenden.
Bei Geldforderungen von weniger als 25 Euro soll zur Vermeidung unwirtschaftlicher Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Nr. 3 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO).

3.4 

Die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids ist nicht Voraussetzung für die Vollstreckungsanordnung. Kommt einem gegen den Leistungsbescheid eingelegten Widerspruch jedoch aufschiebende Wirkung zu, wird die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unzulässig. Der Widerspruch hat indessen keine aufschiebende Wirkung, wenn öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

4. Vollstreckung

4.1 

Die Art und Weise der Vollstreckung richtet sich gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Art. 26 VwZVG.
Die Vollstreckungsanordnung in das unbewegliche Vermögen ist an das Amtsgericht zu richten.
Sollen bewegliche Sachen gepfändet und verwertet werden, kann die Vollstreckungsanordnung an den Gerichtsvollzieher oder – verbunden mit einem Amtshilfeersuchen – an die Gemeinde gerichtet werden, falls diese einen eigenen Vollstreckungsbediensteten hat. Die Gemeinde ist dabei nur im Rahmen der Amtshilferegeln (Art. 5 BayVwVfG, § 135 FlurbG) zur Amtshilfe verpflichtet.

4.2 

Der Beteiligte hat die Kosten der Vollstreckung zu tragen.

5. Aufgaben des Verbandes für Ländliche Entwicklung

Ist die Teilnehmergemeinschaft Mitglied eines Verbandes für Ländliche Entwicklung nach § 26a FlurbG, wirkt der Verband nach Maßgabe seiner Satzung an der Erhebung von Geldforderungen gegen die einzelnen Beteiligten mit.

6. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens und der Flurbereinigungsgenossenschaft

6.1 

Diese Bekanntmachung gilt auch für Teilnehmergemeinschaften, die über die Beendigung des Verfahrens nach dem FlurbG hinaus bestehen bleiben und ihre Aufgaben selbst wahrnehmen, sowie sinngemäß für Flurbereinigungsgenossenschaften nach früherem Landesrecht, die nach Maßgabe ihrer Satzung fortbestehen.

6.2 

Hat mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG die Direktion für Ländliche Entwicklung die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), nimmt diese bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach Nummer 2.1 vertretungsweise die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft wahr.

7. Schlussbestimmung

Diese Bekanntmachung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vollstreckung von Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung vom 17. Februar 1984 (LMBl S. 30) außer Kraft.

Adelhardt
Ministerialdirektor