Inhalt

Text gilt ab: 29.03.2004

4. Vollstreckung

4.1 

Die Art und Weise der Vollstreckung richtet sich gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nach Art. 26 VwZVG.
Die Vollstreckungsanordnung in das unbewegliche Vermögen ist an das Amtsgericht zu richten.
Sollen bewegliche Sachen gepfändet und verwertet werden, kann die Vollstreckungsanordnung an den Gerichtsvollzieher oder – verbunden mit einem Amtshilfeersuchen – an die Gemeinde gerichtet werden, falls diese einen eigenen Vollstreckungsbediensteten hat. Die Gemeinde ist dabei nur im Rahmen der Amtshilferegeln (Art. 5 BayVwVfG, § 135 FlurbG) zur Amtshilfe verpflichtet.

4.2 

Der Beteiligte hat die Kosten der Vollstreckung zu tragen.