Inhalt

Text gilt ab: 29.03.2004

2. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft gegen Beteiligte

2.1 

Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft gegen Beteiligte an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – im Folgenden Beteiligte genannt – entstehen in der Regel
aus einer Beitrags- oder Vorschusspflicht nach § 19 FlurbG,
aus einer Beitragspflicht nach § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG,
aus einer Zahlungspflicht nach § 88 Nr. 8 FlurbG,
bei Mehrausweisung von Land nach § 44 Abs. 3 FlurbG,
aus einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 2 FlurbG,
aus einer Erstattungspflicht nach § 51 Abs. 2 FlurbG,
aus den im Plan nach § 58 FlurbG festgesetzten Zahlungen für Landzuteilungen nach §§ 46, 54 Abs. 2 und § 55 FlurbG,
bei Landbereitstellungen nach § 40 FlurbG,
aus Nebenforderungen (Stundungszinsen nach Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayHO und Mahnkosten nach Art. 1 und 6 KG in Verbindung mit Tarif Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses).
Eine Verpflichtung aus §§ 19, 42 Abs. 3, 44 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 oder § 106 FlurbG ruht nach Maßgabe der §§ 20 bzw. 42 Abs. 3 oder § 106 als öffentliche Last auf den Grundstücken. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

2.2 

Die Teilnehmergemeinschaft gibt dem Beteiligten die Geldforderung nach Art und Höhe, ihre Rechtsgrundlage, den Fälligkeitszeitpunkt und eine erste Zahlungsfrist mit der Bitte um rechtzeitige Begleichung der Forderung bekannt.

2.3 

Erbringt der Beteiligte innerhalb der Zahlungsfrist die geforderte Geldleistung nicht, erlässt die Teilnehmergemeinschaft einen Leistungsbescheid. Der Leistungsbescheid ist als solcher zu bezeichnen. Er ist dem Beteiligten gegen Nachweis bekannt zu geben. Dabei empfiehlt es sich, ihn förmlich nach VwZVG zuzustellen. Der Leistungsbescheid muss den Grund, den Betrag und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldforderung genau erkennen lassen und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Beteiligte zur Zahlung aufgefordert wird und die Geldforderung ggf. im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden kann. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG soll eine zweite Zahlungsfrist von mindestens einer Woche ab Bekanntgabe des Leistungsbescheides festgesetzt werden. Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.