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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 01.10.1984

IV. Beteiligung der Gemeinde bei der Flurbereinigung

Die Gemeinde und die Flurbereinigungsdirektion sind nach § 144c Abs. 2 BBauG verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.