Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004
Fassung: 29.04.2003
36.2.2
Die Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Eine Entlassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Versäumt ein Studierender während des Semesters aus Gründen, die er zu vertreten hat, Unterricht an mehr als an zwei Schultagen, so wird ein schriftlicher Verweis ausgesprochen; versäumt er den Unterricht an mehr als vier Tagen, wird ein verschärfter Verweis erteilt; bei weiteren Versäumnissen entscheidet die Lehrerkonferenz. Schulversäumnisse sind – soweit erforderlich – dem jeweiligen Träger einer Maßnahme (z.B. Ausbildungsförderung) mitzuteilen.