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Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Höheren Landbauschulen
erster TeilAllgemeine Vorschriften
Zweiter TeilAufnahme
Dritter TeilInhalte des Unterrichts
Vierter TeilGrundsätze des Schulbetriebs
Fünfter TeilLeistungsnachweise
Sechster TeilSchulabschluss
Siebter TeilSchulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz
Zehnter TeilOrdnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung
Elfter TeilSchlussvorschriften
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2001
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Zweiter Teil
Aufnahme
5.2.1
Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
5.3.1
Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2.a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.
5.4.1
Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach
Anlage 1
.