Inhalt

Text gilt ab: 12.04.2002

5. Sicherung der Anforderungen

5.1 Bescheid

5.1.1 Mindestinhalt

Dem Bescheid sind die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen sowie die Stellungnahmen der nach Nr. 2.4 Beteiligten zu Grunde zu legen.
Auf die Übereinstimmung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist zu achten. Roteintragungen in Pläne sind klar erkennbar und eindeutig vorzunehmen. Andere Unterlagen, die durch Änderungen unrichtig werden, sind – gegebenenfalls vom Unternehmer – anzupassen. Erfasst der Bescheid Flächen, die bereits Gegenstand eines Abbaubescheids sind, muss Inhalt und Umfang des gestatteten Abbaus eindeutig erkennbar sein.
Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist dem Bescheid ferner eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und eine Bewertung der Umweltauswirkungen zu Grunde zu legen (§§ 11, 12 UVPG).

5.1.2 Zeitliche und räumliche Vorgaben

Im Bescheid ist auch zu bestimmen,
bis zu welchem Zeitpunkt mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen ist (vgl. Art. 84 BayBO und Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG),
in welchen räumlichen und zeitlichen Abschnitten das Vorhaben durchzuführen ist,
bis zu welchem Zeitpunkt der Abbau beendet sein muss (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 BayBO),
bis zu welchem Zeitpunkt die vom Unternehmer geforderte Rekultivierung oder Renaturierung abgeschlossen sein muss (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 3 BayBO),
bis wann Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt sein müssen (Art. 6a BayNatSchG) und ihr Erfolg nachzuweisen ist.

5.1.3 Laufende Beobachtungen

Die möglichen Auswirkungen einer Nassauskiesung auf den Wasserhaushalt und die Gewässergüte sowie auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfordern regelmäßig eine besondere Beobachtung der möglicherweise betroffenen Umgebung. Dies gilt insbesondere, wenn im angrenzenden Bereich des Abbaugebiets Bebauungen, wasser- und naturschutzrechtliche Schutzgebiete oder geschützte Einzelbestandteile, erhaltenswerte Biotope, Flächen nach Art. 6d BayNatSchG oder Lebensbereiche von besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten liegen. In Betracht kommen insbesondere die Beobachtung der hydrologischen Daten einschließlich der Beschaffenheit des Grund- und Oberflächenwassers nach den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamtes sowie in begründeten Sonderfällen, wiederholte pflanzensoziologische und tierökologische Bestandsaufnahmen nach den Vorschlägen der Naturschutzbehörde. Sie sind im Bescheid oder selbständig nach Art. 81 Abs. 2 BayWG oder Art. 6a Abs. 1 und 3 BayNatSchG anzuordnen.

5.1.4 Sicherheitsleistung

Um die Ausführung aller nach dem Bescheid erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, ist eine vom Unternehmer zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschätzung für die Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen der im Abbau befindlichen Abschnitte festzusetzen. Sie sollte bei der Herstellung von Seen je m3 Abbaugut 0,13 €, mindestens aber 25 000 € betragen. Bei Ablagerung von Abfällen sind für die Festlegung der Sicherheitsleistung zusätzlich die Kosten für Nachsorgemaßnahmen (z.B. Sickerwasser- und Gaserfassung und -behandlung) zu berücksichtigen.

5.1.5 Regelung der Gewässerunterhaltung

Für Gewässer dritter Ordnung sind nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 BayWG grundsätzlich die Gemeinden unterhaltungspflichtig. Nach Art. 44 Abs. 3 BayWG besteht die Möglichkeit, den Beteiligten, zu denen nach Art. 50 BayWG auch der Gewässereigentümer gehört, die Unterhaltung aufzuerlegen; dies gilt auch dann, wenn der Abbau durch einen Dritten vorgenommen wird. Bleibt die Gemeinde selbst unterhaltungspflichtig, so kann sie nach Art. 47 Abs. 2 Nr. 3 BayWG von den Beteiligten Beiträge bis zur vollen Höhe ihrer Unterhaltungskosten verlangen.

5.2 Überwachung, Abnahme und Freigabe der Sicherheit

Bei der Überwachung ist zwischen Eigenüberwachung und behördlicher Überwachung zu unterscheiden.
Die Eigenüberwachung ist die ständige eigenverantwortliche Aufgabe des Unternehmers beziehungsweise dessen Beauftragten oder des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz. Sie umfasst die Kontrolle der Anlagen und die Einhaltung des Bescheids sowie bei einer Wiederverfüllung die ständige, nachweisliche Eingangskontrolle des angelieferten Materials. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung, einschließlich der Nachweise über Herkunft und Zusammensetzung des Einfüllmaterials sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die Einhaltung der dem Unternehmer im Bescheid auferlegten Verpflichtungen ist durch die zuständigen Behörden nach Art. 68 und Art. 70 BayWG sowie Art. 66 BayBO zu kontrollieren. Dabei sind sowohl die Eigenüberwachung als auch die Abbauflächen regelmäßig zu kontrollieren. Durch eine gemeinsame Begehung ca. drei Jahre nach Beendigung der Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen ist festzustellen, ob Nachbesserungen erforderlich sind. Die Abnahme erfolgt erst nach Erledigung von Beanstandungen.
Die geleistete Sicherheit kann Zug um Zug mit dem Fortgang der bescheidgemäßen Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen freigegeben werden. Eine vollständige Freigabe erfolgt erst nach der beanstandungsfreien Abnahme.

5.3 Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Bescheids

5.3.1 Sicherung der Folgenutzung Freizeit und Erholung

Die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht umfasst nicht die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen wie Spiel- und Liegewiesen einschließlich der erforderlichen Erschließungseinrichtungen (z.B. Ver- und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Zugänge, Parkplätze). Auch im Übrigen umfassen die durch Gesetz oder Bescheid begründeten Pflichten nicht die Unterhaltung solcher Einrichtungen. Für die Folgenutzung Freizeit und Erholung, vor allem für künftige Bade- und Sportseen muss deshalb vor der Gestattung des Abbaus ein geeigneter Träger feststehen. Als Träger kommt in der Regel eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Gemeinde, Zweckverband, Landkreis) oder eine andere gemeinnützige Organisation (z.B. Erholungsverein) in Betracht, soweit sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung bietet. Die privatrechtliche Berechtigung des künftigen Trägers zur Nutzung der erforderlichen Grundstücke ist nachzuweisen, etwa durch einen Pachtvertrag mit mindestens 20-jähriger Laufzeit oder eine gleichwertige Berechtigung. Es ist nachzuweisen, dass der Träger zur Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung finanziell in der Lage ist; dieser Nachweis ist auch erbracht, wenn sich der Unternehmer in einer notariell beurkundeten Erklärung zu zweckgebundenen Zuwendungen an den Träger verpflichtet (vgl. §§ 518, 525 BGB). Es ist eine schriftliche Erklärung des künftigen Trägers beizubringen, in der er sich zur Verwirklichung der Folgenutzung Freizeit und Erholung bereit erklärt. Ist eine Kommune zur Übernahme der Trägerschaft bereit, so ist ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Beschlussorgans beizubringen; diesem sind vor der Beschlussfassung die finanziellen Auswirkungen auf die künftigen Haushaltsjahre aufzuzeigen.
Der Träger übernimmt den Bade- und Sportsee nach Beendigung der Rekultivierung. Der Träger soll schon vor Beendigung der Rekultivierung die erforderlichen Maßnahmen prüfen. Dabei sollen das Wasserwirtschaftsamt in Fragen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie das Gesundheitsamt in hygienischen Fragen beratend mitwirken.

5.3.2 Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Anordnungen nach Art. 68 BayWG,
Verordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit Art. 35 BayWG,
Verordnungen nach § 36a WHG,
Anordnungen nach § 34 FlurbG,
Anordnungen nach Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes.
Verordnungen nach Art. 26 BayNatSchG Der Ankauf oder eine sonstige zivilrechtliche Sicherung kommt vor allem in Abbaugebieten in Betracht, in denen als Folgefunktion die Entwicklung zu einem Sekundärbiotop vorgesehen ist.
Verordnungen nach Art. 22 BayWG.
Maßnahmen der Geländegestaltung und Bepflanzungen (z.B. Wegeführung, dornenreiche Hecken als Zugangssperren).