Inhalt

Text gilt ab: 12.04.2002

2. Verfahren

2.1 Vorgelagerte Verfahren der Raumordnung und Landesplanung

Für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe soll, sofern damit
die Herstellung eines Gewässers, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – bedarf beziehungsweise
bei anderen als bergbaulichen Vorhaben die Beanspruchung einer Gesamtfläche von 10 ha oder mehr
verbunden ist, gemäß § 6a des Raumordnungsgesetzes – ROG – in Verbindung mit § 1 Nr. 7 und Nr. 17 der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV –) und Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes – BayLplG – ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat.
Daneben können auch andere raumbedeutsame Abbauvorhaben von überörtlicher Bedeutung landesplanerisch überprüft werden.
Eine landesplanerische Überprüfung ist in der Regel entbehrlich bei einem Abbauvorhaben innerhalb eines in einem Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets für die Gewinnung von Bodenschätzen.
Für die landesplanerische Überprüfung gilt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen für die Durchführung von Raumordnungsverfahren und landesplanerische Abstimmung auf andere Weise vom 27. März 1984 – BekROV – (LUMBl S. 29).

2.2 Genehmigungspflicht

2.2.1 Baurecht

Abgrabungen einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen gelten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – als bauliche Anlagen. Sie bedürfen nach Art. 68 Satz 1 BayBO der Baugenehmigung, wenn eine der in Art. 69 Abs. 2 Nr. 1 genannten Grenzen (Grundfläche 300 m2, Tiefe 2 m) überschritten wird. Auch wenn die Abgrabungen nicht genehmigungspflichtig sind, müssen nach Art. 69 Abs. 6 BayBO die materiellrechtlichen Vorschriften des Bau- und sonstigen öffentlichen Rechts beachtet werden. Dies gilt auch für die §§ 29 ff. des Baugesetzbuches – BauGB – vorbehaltlich des § 38 Satz 2 BauGB.
Die Baugenehmigung tritt jedoch gemäß Art. 94 Satz 1 Nr. 1 BayBO zurück, wenn und soweit eine wasserrechtliche Gestattung (vgl. Nr. 2.2.2) erforderlich ist.

2.2.2 Wasserrecht

Abgrabungen bedürfen in den nachfolgend genannten Fällen einer wasserrechtlichen Gestattung:
Der Abbau oberhalb einer grundwasserführenden Schicht, d.h. die Verringerung der Deckschichten über dem Grundwasser, kann eine Maßnahme darstellen, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Eine solche Maßnahme gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – als Gewässerbenutzung, die der Erlaubnis nach den §§ 2, 7 WHG, Art. 16, 17 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – bedarf; eine Bewilligung darf hierfür gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG nicht erteilt werden.
Wird beim Abbau Grundwasser angeschnitten, so liegt, wenn die Grube umgehend wieder aufgefüllt werden soll (also kein neues oberirdisches Gewässer entsteht), eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG vor. Diese bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach den §§ 2, 7 WHG, Art. 16, 17 BayWG; eine Bewilligung wird hierfür in aller Regel nicht in Betracht kommen, da der Unternehmer nicht auf eine gesicherte Rechtsstellung angewiesen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG).
Wird Grundwasser angeschnitten und soll die Wasserfläche auf Dauer bestehen bleiben, so wird ein Gewässer hergestellt. Hierfür ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG, Art. 58 BayWG erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage zu § 3 UVPG ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG für die Herstellung eines Gewässers eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Da sowohl die Herstellung eines Gewässers als auch die Benutzung des Grundwassers notwendigerweise voraussetzen, dass die über dem Grundwasser liegenden Schichten abgetragen werden, bedarf es neben der Planfeststellung gemäß Art. 83 Abs. 1 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, neben der Plangenehmigung oder wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 94 Satz 1 Nr. 1 BayBO keiner Baugenehmigung.
Im Übrigen ist zu prüfen, ob weitere Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG vorliegen und ob Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen angezeigt werden müssen (Art. 37 BayWG) oder ob eine Ausnahmegenehmigung von einer Wasserschutzgebiets-Verordnung nach § 19 WHG oder von einer Veränderungssperre nach § 36a WHG erforderlich ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Satz 2 WHG ist für eine Gewässerbenutzung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen, wenn die Gewässerbenutzung unmittelbar mit einem der in Nr. 6 oder 14 der Anlage zu § 3 UVPG genannten Vorhaben zusammenhängt.

2.2.3 Abfallrecht

Die Nutzung einer Abgrabung als Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist als Folgenutzung anzusehen und bedarf in jedem Fall einer eigenen Planfeststellung oder -genehmigung nach dem Abfallgesetz – AbfG –.

2.2.4 Flurbereinigungsrecht

Über Abbauvorhaben, die im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen dienen, kann im Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG entschieden (Planfeststellung oder Genehmigung) werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14 der Anlage zu § 3 UVPG ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 41 FlurbG für die Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ein Abbauvorhaben, das die Nutzungsart des Grundstücks ändert, bedarf von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der Zustimmung der Direktion für ländliche Entwicklung (§ 34 FlurbG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes).

2.2.5 Naturschutzrecht

Abbaumaßnahmen sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG –. Der Abbau oberflächennaher Rohstoffe verändert die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und kann (zumindest) durch Störungen der obersten Bodenschicht mit ihren tierischen und pflanzlichen Organismen (Edaphon) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Im Einzelfall kann ein Abbauvorhaben ein Eingriff im Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG sein.
Die Behörde, die die für den Abbau nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung erteilt, entscheidet auch über eine Untersagung des Vorhabens gemäß Art. 6a Abs. 2 BayNatSchG, über die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie über sonstige naturschutzrechtliche Auflagen und Bedingungen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in der Regel auf dem Abbaugrundstück vorzunehmen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe (Art. 6b Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Die Zulassung des Eingriffs entbindet gemäß § 20f BNatSchG, Art. 17a BayNatSchG von der Einhaltung besonderer artenschutzrechtlicher Vorschriften.
Abbauvorhaben auf ökologisch besonders wertvollen Flächen im Sinn des Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG bedürfen einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 6d Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG). Die betriebsbedingte Entwicklung von 6d-Flächen hindert den genehmigten Abbau nicht. Abbauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Schutzzonen von Naturparken bedürfen regelmäßig einer Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 13a Abs. 2 BayNatSchG).
Abbauvorhaben, denen das Verbot des Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG oder einer Schutzverordnung entgegensteht, wie es in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, in geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern grundsätzlich der Fall ist, können nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG auf Grund einer Befreiung von dem Verbot durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt; das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde ist herzustellen (Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG).
Bedarf eine Abgrabung keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde, kann die Naturschutzbehörde nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fordern. Unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG kann die Naturschutzbehörde den Abbau untersagen und gemäß Art. 6a Abs. 5 Satz 3 BayNatSchG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.

2.2.6 Denkmalschutzrecht

Nach Art. 7 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn
Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden sollen, obwohl bekannt, zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Bodendenkmäler befinden,
Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die zu Grabungsschutzgebieten erklärt worden sind, oder
Anlagen in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann.
In den beiden letztgenannten Fällen entfällt die Erlaubnis, wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
In den Fällen, in denen Abbaumaßnahmen größere archäologische Untersuchungen bedingen, wird das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz einen Finanzplan ausarbeiten, der die vom Verursacher der Ausgrabungen aufzubringenden Mittel und die Höhe der staatlichen Beteiligung festlegt.

2.2.7 Waldrecht

Nach Art. 9 Abs. 8 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – bedarf die Rodung keiner Erlaubnis, wenn die Änderung der Nutzung in einer behördlichen Gestattung auf Grund anderer Gesetze zugelassen ist; es sind dann aber Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG dürfen Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen, die eine Rodungserlaubnis ersetzen, nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

2.3 Pläne und Beilagen

2.3.1 Verfahrensordnungen

Die Vorlage von Plänen und Beilagen richtet sich
wenn ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, nach der Bekanntmachung über die Durchführung von Raumordnungsverfahren – BekROV –
wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, nach der Bauvorlageverordnung – BauVorlV –
wenn ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren – WPBV –
wenn ein Planfeststellungsverfahren nach § 41 FlurbG durchzuführen ist, nach den Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung – (Plan R-LE).

2.3.2 Gliederung und Inhalt der Planunterlagen

2.3.2.1 Raumordnungsverfahren

Der Unternehmer hat die notwendigen Verfahrensunterlagen, insbesondere zeichnerische Darstellungen und schriftliche Erläuterungen des Vorhabens (einschließlich der geplanten Folgefunktion), gegebenenfalls Gutachten, Luftbilder u. Ä. in der erforderlichen Zahl von Anfertigungen vorzulegen. Die Unterlagen sollen auch enthalten
eine Beschreibung der zu erwartenden überörtlich raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt – soweit (unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstands und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden) für den Vorhabensträger erkennbar –,
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden können, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft,
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorgenannten Angaben.
Bei zu erwartender erheblicher Konkurrenz mit anderen räumlichen Belangen soll darauf hingewirkt werden, dass der Träger des Vorhabens, soweit möglich, eine Übersicht über Vorhabensalternativen vorlegt.

2.3.2.2 Genehmigungsverfahren

Die Antragsunterlagen müssen Bestand, Abbau- und Folgefunktion darstellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan kann im Bestands-, Abbau und Folgefunktionsplan enthalten sein oder als selbständiger Plan vorgelegt werden. Pläne sind im Maßstab 1 : 1 000 bis 2 500, Profile im Maßstab 1 : 100 bis 250 vorzulegen.
Zur Beurteilung des Vorhabens sind insbesondere folgende Angaben des Unternehmers notwendig:
1.
Bestand
Art und Mächtigkeit des abzubauenden Vorkommens und der grundwasserführenden Schichten mit einer geologischen Übersicht mit Längs- und Querschnitten auf Grund von Bohrungen und Schürfungen,
Geländeform mit Höhenlinien und Fläche, Mächtigkeit und Menge des abzutragenden Oberbodens,
bei Nasskiesabbau und Abbau in Grundwassernähe: Lage und Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels, Grundwassersohle, Grundwassergefälle, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserbeschaffenheit; bei Trockenabbau, sofern eine Grundwassergefährdung nicht zu erwarten ist: Lage des Grundwasserspiegels, evtl. weitere Angaben in Abhängigkeit vom Einzelfall,
Lage benachbarter oberirdischer Gewässer,
Lage von benachbarten Trinkwasserschutz- und Vorranggebieten sowie Lage und Beschreibung benachbarter Brunnen oder sonstiger Grundwasserbenutzungen,
Überschwemmungsgebiete,
Schutzgebiete und geschützte Einzelbestandteile im Sinn der Art. 7 bis 12 BayNatSchG, Flächen im Sinn des Art. 6d Abs. 1 und 2 BayNatSchG,
Vorkommen besonders geschützter und gefährdeter Pflanzen- oder Tierarten, die durch den Abbau beeinträchtigt werden können; dazu können in besonderen Fällen pflanzensoziologische Kartierungen oder tierökologische Untersuchungen erforderlich sein,
in der Biotopkartierung enthaltene und sonstige erhaltenswerte Biotope,
Baum- und Strauchbestand, Feldgehölze,
kultur- und siedlungsgeschichtliche sowie geländemäßige Besonderheiten.
2.
Abbau
Abbau- und Grundstücksgrenzen sowie Abbautiefe,
Gesamtdauer des Abbaus,
Gesamtabbaumenge (verwertbar), geplante Jahresabbaumenge,
räumliche und zeitliche Abbauabschnitte und Abbaurichtung,
Böschungsoberkanten, Böschungsfuß im Grundriss sowie Böschungsprofile,
Gewinnung, Lagerung und Wiedereinbau von Oberboden und unverwertbaren Lagerstättenanteilen (Abraum) oder geeignetem Füllmaterial,
Aufbereitung, soweit sie in räumlichem Zusammenhang mit der Gewinnung steht (z.B. Sortieren, Mischen, Zerkleinern, Waschen, Lagern und Verladen des Abbauguts),
Auswirkungen des Abbaus auf die ursprünglichen Grundwasserverhältnisse und ‑beschaffenheit,
Art und Lage der Betriebseinrichtungen,
Geräteeinsatz,
Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten,
Sicherheitsvorkehrungen gegen den Absturz von Menschen und Tieren sowie sonstiger Unfallschutz,
Art und Ausmaß der Auswirkungen des Abbaus auf Naturhaushalt, Landschaftsbild, Erholungseignung und Flächennutzung im Abbaugebiet und im angrenzenden Bereich,
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft während des Abbaus,
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einschließlich des Wassers, das bei der Aufbereitung anfällt,
Art und Menge der zu erwartenden Emissionen, insbesondere der Luftverunreinigungen,
Angaben zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
Maßnahmen der Eigenüberwachung (z.B. Grundwasserstand und ‑qualität etc.).
3.
Renaturierung, Rekultivierung, Folgefunktionen
Vorgesehene Folgefunktionen und Geländegestaltung,
Gesamtkonzept der Folgefunktionen für ein langfristig zum Abbau bestimmtes Gebiet (insbesondere Vorranggebiet eines Regionalplans), wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben nur eine Teilfläche des Gesamtgebiets betrifft und ein rechtswirksamer Bauleit- beziehungsweise Landschaftsplan nicht besteht,
Maßnahmen zum Ausgleich der unvermeidbaren Beeinträchtigungen sowie Ersatzmaßnahmen für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen einschließlich einer Kostenschätzung für die vorgenannten Maßnahmen,
Nachweis des Eigentumserwerbs oder einer dinglichen Sicherung auf Grundstücken im Eigentum Dritter, wenn Ersatz für die Beeinträchtigung bestehender Biotope zu leisten ist, hilfsweise die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bei Baubeginn anteilig für den jeweiligen Abbauabschnitt, deren Wert den Erwerb eines vergleichbaren Grundstücks ermöglicht,
Massenberechnung, aus der sich ergibt, ob der verfügbare Oberboden und Abraum für die Geländegestaltung benötigt wird beziehungsweise ausreicht; der Verbleib überschüssigen Materials beziehungsweise Art und Verfügbarkeit von zusätzlich erforderlichem Fremdmaterial sind nachzuweisen,
Erschließungsmaßnahmen, die für eine spätere Nutzung vorgesehen oder notwendig sind,
Schutzeinrichtungen bei späterer Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2.4 Beteiligungen

2.4.1 Andere Behörden

Für die Beteiligung anderer Behörden gelten:
in Raumordnungsverfahren die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen1 über die Durchführung von Raumordnungsverfahren – BekROV – (s. Nr. 2.1),
im baurechtlichen Verfahren die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Baugesetzbuchs und der Bayerischen Bauordnung; Träger öffentlicher Belange vom 26. Juni 1987 (MABl S. 446),
im wasserrechtlichen Verfahren die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen2 über Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts – VwVBayWG – vom 29. September 1981 (MABl S. 587; Nr. 77.2 und 77.3 VwVBayWG) zuletzt geändert am 10. Mai 1994 (AllMBl S. 487),
im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz die Bekanntmachungen und Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten3:
Beteiligung von Behörden und Organisationen an Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 7. März 1977 (LMBl S. 69), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. April 1981 (LMBl S. 68),
Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG – Ländliche Entwicklung – (PlanR-LE) in der jeweils gültigen Fassung,
Gemeinsame Bekanntmachung „Flurbereinigung und Naturschutz“ vom 12. Dezember 1988 (AllMBl 1989 S. 8).
Art. 7 BayWaldG, der die staatlichen Behörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, bei Abbauvorhaben, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – wonach die Naturschutzbehörde bei geplanten Abbauvorhaben möglichst frühzeitig zu unterrichten und anzuhören ist; in der Regel soll die Naturschutzbehörde unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Planfeststellung oder Genehmigung beteiligt werden.

2.4.2 Anerkannte Naturschutzverbände

Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände richtet sich nach § 29 Abs. 1 BNatSchG und Art. 23 Abs. 4 BayLplG. Das Nähere regelt die Gemeinsame Bekanntmachung vom 14. Juni 1989 (AllMBl S. 604).

2.5 Verfahren bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sind vorbehaltlich des § 4 UVPG die Vorschriften der UVPG (insbesondere zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen, zur Einbeziehung der Öffentlichkeit, zur zusammenfassenden Darstellung und zur Bewertung, §§ 5, 9, 11, 12 UVPG) zu beachten. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt sich grundsätzlich nach Fachrecht (§ 6 Abs. 2 UVPG).

1 [Amtl. Anm.:] Seit 14. Oktober 2003 im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur und Technologie.
2 [Amtl. Anm.:] Seit 14. Oktober 2003: Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
3 [Amtl. Anm.:] Seit 30. Januar 2001: Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten