Inhalt

Text gilt ab: 12.04.2002

3. Vorgaben der Landes−, Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschafts- und Grünordnungsplanung

3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind gemäß § 5 Abs. 4 ROG von den in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen zu beachten.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten:

3.1.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Das LEP enthält eine Reihe von Zielen zur Anlage und Rekultivierung oder Renaturierung von Abbaugebieten, insbesondere in den Abschnitten B I „Natur und Landschaft“, B IV „Gewerbliche Wirtschaft“ und B XII „Wasserwirtschaft“.

3.1.2 Fachliche Programme und Pläne nach Art. 15 BayLplG

In den fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 BayLplG (z.B. Waldfunktionsplan) werden Ziele des LEP fachlich vertieft und konkretisiert. Sie können für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abbauvorhaben einschlägig sein.

3.1.3 Regionalpläne

In den Regionalplänen werden die Ziele des LEP räumlich konkretisiert. Die Regionalpläne enthalten insbesondere Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der Rohstoffversorgung. In Vorranggebieten haben andere Nutzungsansprüche gegenüber der Gewinnung von Bodenschätzen zurückzutreten. Für Vorranggebiete trifft der Regionalplan ferner Zielaussagen zur Folgefunktion. In Vorbehaltsgebieten hat die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht.

3.1.4 Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach Art. 26 BayLplG

Bis zur Verbindlicherklärung eines Regionalplans können einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die Inhalt eines Regionalplans sein können, aufgestellt werden, soweit wichtige Gründe dies erfordern.

3.2 Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise

Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens oder einer landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise legt dar, ob und gegebenenfalls unter welchen Maßgaben ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang steht beziehungsweise wie es mit evtl. konkurrierenden Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann. Die Maßgaben können wichtige Aussagen insbesondere zu Art und Umfang des Abbaus, über Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen und über die Folgefunktion enthalten. Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist bei nachfolgenden verwaltungsbehördlichen Gestattungsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (§ 6a Abs. 9 Satz 1 ROG).

3.3 Bauleitplanung und Landschaftsplanung

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans beziehungsweise des Landschaftsplans der Gemeinde sowie die Festsetzungen von Bebauungs- beziehungsweise Grünordnungsplänen sind zu beachten. Diese Pläne enthalten konkrete, mit den Fachbehörden abgestimmte Darstellungen oder Festsetzungen über den räumlichen Umgriff und die Art des Abbaus sowie die Folgefunktion, die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der gegebenenfalls dafür notwendigen Flächen außerhalb des Abbaugebiets. Bevorstehende Landschaftsveränderungen durch den Abbau von Bodenschätzen begründen die Notwendigkeit eines Landschafts- und Grünordnungsplans.