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Text gilt ab: 01.12.1976

1. Nach § 2 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Freistaat Bayern von Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen mit Wirkung vom 15. September 1975 nicht mehr befreit. Soweit zulasten des Freistaates Bayern Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) anfallen, sind diese jedoch nicht abzuführen.