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Text gilt ab: 01.04.1999

4. Wenn besondere Vorkommnisse ein rasches, abgestimmtes Handeln erfordern, empfiehlt es sich, fallweise Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzurichten. So beispielsweise, wenn an einzelnen Schulen oder bestimmten anderen Orten Anzeichen dafür bestehen, dass Jugendliche auf Bestellung Diebstähle begehen, oder Fälle von Hehlerei, Drogenhandel oder Prostitution auftreten oder vermutet werden, gegebenenfalls auch, wenn bei einzelnen Kindern und Jugendlichen eine erhebliche Delinquenz festgestellt wird. Für die Einberufung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen ist Nr. 3.1 analog anzuwenden.

Ziel solcher Zusammentreffen sollte die schnelle gegenseitige Information, die Diskussion und Erarbeitung von abgestimmten Handlungsstrategien sein. Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Dabei kann es sinnvoll sein, hierzu z.B. auch betroffene Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betroffene einzuladen.