Inhalt

Text gilt ab: 09.02.1981

5.   Besondere Fälle

5.1  

Die Angehörigen von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die nicht von einer Organisation getragen werden („Regieeinheiten “), werden von der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst vom 1. Februar 1980 nicht erfasst. Die förmliche Verpflichtung dieses Personenkreises hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz. Die notwendigen Verpflichtungen sind von der Behörde durchzuführen, die die Trägerschaft ausübt (§ 1 Nr. 1 der Bayerischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975, GVBl S. 16, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1978, GVBl S. 18). Nr. 4 dieser Bekanntmachung gilt entsprechend.

5.2  

Landesrechtlich nicht geregelt ist die Zuständigkeit für die Verpflichtung der Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Welche Stelle für die Verpflichtung dieser Personen zuständig ist, bestimmt die für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz).

5.3  

Angehörige der Berufs- und Pflichtfeuerwehren, Kommandanten Freiwilliger Feuerwehren, Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister müssen nicht verpflichtet werden, da sie Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind.

5.4  

Ärzte, die als Notärzte im Rettungsdienst tätig werden, sind nicht zu verpflichten. § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung. Der Notarztdienst ist weder Aufgabe einer Behörde (Rettungszweckverband) noch eines Verbands (freiwillige Hilfsorganisation); infolgedessen werden Notärzte auch nicht für sie tätig.