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Text gilt ab: 09.02.1981

1.   Rechtliche Grundlage der Verpflichtung

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942), soll auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sein, „bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist“.